LG Detmold: 7 wettbewerbsrechtliche Verstöße = 30.000 Euro Streitwert Options
von
tonja vom
24.01.2021 - 383 Hits -

Das Landgericht Detmold hat kürzlich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens (Az. 8 O 1/09) einen Streitwert von 30.000 Euro festgesetzt. Die Antragsgegnerin (Online-Händlerin) hatte sich insgesamt sieben wettbewerbsrechtliche Schnitzer erlaubt.
So untersagte das Landgericht Essen der Antragsgegnerin, im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbs gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen auf der Internetplattform eBay Möbel anzubieten, und dabei
a) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung, jedoch nicht bevor Sie die Ware erhalten haben.“
b) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Kosten für die bereits erfolgte Lieferung behalten wir uns vor und werden nicht erstattet.“
c) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Ware muss in ungebrauchtem Zustand sein.“
d) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Die Rückgabe muss in der Originalverpackung erfolgen.“
e) in der Widerrufsbelehrung wie folgt zu belehren: „Im Falle eines wirksamen Widerrufs sind beiderseits empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben.“
f) wie folgt zu belehren: „Garantie: 2 Jahre“, ohne über den Inhalt der Garantie und alle wesentlichen Angaben die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind aufzuklären, insbesondere die Dauer und den Geltungsbereich des Garantieschutzes anzugeben und darauf hinzuweisen, dass die gesetzlichen Rechte des Verbrauchers durch die Garantie nicht eingeschränkt werden.“
g) in den AGB bei eBay folgende Klausel zu verwenden: „Der Vertragsschluss steht unter dem Vorbehalt, soweit die Ware nicht vorrätig ist, der rechtzeitigen und richtigen Selbstlieferung.“
Quelle:
IT-Recht Kanzlei