Online-Handel: Missachtung von Impressumspflichten Options
von
tonja vom
12.01.2021 - 380 Hits -

Ist eine Impressumsseite technisch bedingt für kurze Zeit unaufrufbar, so liegt kein Verstoß gegen die in § 5 Telemediengesetz (TMG) geforderte dauernde Verfügbarkeit der Impressumsseite vor. Ein erheblicher Wettbewerbsverstoß ist allerdings dann gegeben, wenn im Impressum der vollständige Name des persönlich haftenden Gesellschafters fehlt. Wettbewerbswidrig handelt auch, wer die tatsächliche Menge einer Bestellung erst im Kleingedruckten richtig angibt.
In seinem Urteil vom 4.11.2008 (Az.: I-20 U 125/08) hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf über die Ordnungsmäßigkeit einer Impressumsseite zu entscheiden. Im konkreten Fall konnte das Impressum des Antragsgegners wegen einer kurzfristigen technischen Bearbeitung der Seite nicht aufgerufen werden. Einen Verstoß gegen das in § 5 I TMG normierte Erfordernis der ständigen Verfügbarkeit von Impressumsinformationen sah das OLG hierin aber nicht. Das Gericht trug dabei insbesondere der Berichtigungs- und Aktualisierungspflicht von Daten des Betreibers Rechnung. Diese erfordere eine Bearbeitung der Impressumsseite, auch wenn die Impressumsinformationen dann technisch bedingt kurzfristig nicht zur Verfügung stünden. Darüber hinaus sah das OLG in der kurzeitigen Unverfügbarkeit der Impressumsinformationen keine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG. Insbesondere gebe es keine Beeinträchtigung von Interessen der übrigen Marktteilnehmer.
Einen erheblichen Verstoß gegen §§ 3, 4 Nr. 11 UWG (Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen) und § 5 I Nr. 1 TMG (Allgemeine Informationspflichten) sah das OLG hingegen in der unvollständigen Namensangabe des persönlich haftenden Gesellschafters. Das Impressum des Beklagten enthielt nämlich zeitweise nur den abgekürzten und nicht den ausgeschriebenen Namen des Geschäftsführers. Gerade im Hinblick auf etwaige Rechtsstreitigkeiten und den Verbraucherschutz (siehe dazu auch OLG Hamm, MMR 2008, 469) sei die Vollständigkeit der erforderlichen Impressumsangaben von großer Bedeutung, betonte das OLG in seiner Begründung.
FazitBei der Gestaltung eines Impressums ist insbesondere auf die Vollständigkeit der Angaben zu achten. Abkürzungen von Namen können hierbei einen Verstoß gegen die Informations-pflichten darstellen. Unerheblich ist hingegen, dass die Impressumsseite aufgrund technisch bedingter Überarbeitung kurzzeitig nicht aufrufbar ist.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei