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EuGH-Klage gegen Vorratsdatenspeicherung: Gerichte müssen teuren Fehlschlag verhindern Options

von tonja vom 15.10.2020 - 248 Hits -

eco 200Der Generalanwalt hat beim Europäischen Gerichtshof, Yves Bot, seine Schlussanträge in der Klage Irlands gegen die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung gestellt und dem Gericht vorgeschlagen, die Richtlinie nicht für nichtig zu erklären. In den meisten Fällen schließt sich das Gericht dem Tenor der Schlussanträge in seiner späteren Entscheidung an.

Dazu Oliver Süme, Vorstand Recht und Regulierung von eco: "Eine Entscheidung des EuGH, dass die Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung formell nicht gegen europäisches Recht verstößt, bedeutet keinesfalls dass das monströse Projekt, die Telekommunikationsbeziehungen aller EU-Bürger flächendeckend und verdachtsunabhängig zu überwachen, nicht doch juristisch scheitern wird. Auf seine Vereinbarkeit mit den Grundrechten der Europäischen Menschenrechtskonvention wurde es nämlich noch gar nicht geprüft. Außerdem stehen noch mehrere Klagen vor dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung an. Das Horror-Szenario, vor dem wir warnen, bleibt nach wie vor realistisch: Nämlich dass die Internetwirtschaft bis zum Jahreswechsel 332 Millionen Euro für Hard- und Software zum Fenster hinauswerfen muss für eine Vorratsdatenspeicherung, die sich danach als verfassungswidrig und europarechtswidrig entpuppt. Betroffenen Unternehmen bleibt mit dem Inkrafttreten der Speicherverpflichtung für E-Mail- und Internetnutzung nur noch der Gang zu den Verwaltungsgerichten, in der Hoffnung dass diese die Verpflichtung der Speicherung bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts außer Kraft setzen."

Die Tochter einer ausländischen Telekommunikationsfirma klagt derzeit vor dem Verwaltungsgericht Berlin, da die sechsmonatige Protokollierung der Nutzerspuren in ihrer jetzigen Form unverhältnismäßig und verfassungswidrig sei. Experten sehen gute Chancen, dass das Gericht die Klägerin bis auf Weiteres von der Umsetzungspflicht befreien wird, denn das Berliner Verwaltungsgericht hatte bereits am 2. Juli (Az.: VG 27 A 3.07) ähnlich entschieden: Die mit der Novelle der Telekommunikations-Überwachungsverordnung (TKÜV) eingeführte entschädigungslose Verpflichtung privater Telekommunikationsdienstleister, auf eigene Kosten Technik zur Überwachung von Auslandstelefonaten (sogenannte Auslandskopfüberwachung) zu installieren, wurde dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und das klagende Unternehmen einstweilen von der Verpflichtung befreit.

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