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Doch kein Aufatmen für Tauschbörsennutzer Options

von tonja vom 25.09.2020 - 801 Hits -

musik XS 200Viele Tauschbörsennutzer verbanden den Tag des Inkrafttreten des neuen urheberrechtlichen Auskunftsanspruches am 1. September mit der Hoffnung, nun vor zivilrechtlicher Verfolgung sicherer zu sein, solange sie das Tauschen nicht so übertreiben, dass es ein gewerblich Ausmaß erreichte.

Aber diese Freude war kurz. Bereits einen Tag nach dem Inkrafttreten des neuen § 101 UrhG folgte eine erste überraschende Gerichtsentscheidung zu diesem Thema. Das Landgericht Köln (Beschluss vom 020.9.2008, Az. 28 AR 4/08) entschied, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ und damit ein zivilrechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Provider bereits dann gegeben sei, wenn „eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wurde.“

Bisher war es so, dass der Rechteinhaber zunächst eine Strafanzeige gegen Unbekannt erstatten musste, da ihm nur bekannt war, wann eine Person mit einer bestimmten IP-Adresse die fragliche Datei zum Download angeboten hatte. Durch Akteneinsicht in die Ermittlungsakte erfuhr er dann, wer zum fraglichen Zeitpunkt hinter der IP-Adresse steckte.

Durch den neuen § 101 UrhG wird dem Betroffenen seit Anfang des Monats der Weg über die Strafverfolgungsbehörden erspart. Dem Rechteinhaber steht nunmehr ein eigener Auskunftsanspruch gegen den Provider zu. Allerdings muss die Auskunft durch das zuständige Landgericht angeordnet werden. Und das ist nur möglich, wenn es sich um Urheberrechtsverletzungen mit „gewerblichem Ausmaß“ handelt.

Dass dies nach dem oben zitierten Gerichtsbeschluss des Landgerichts Köln bereits dann anzunehmen ist, wenn eine umfangreiche Datei unmittelbar nach Veröffentlichung des Tonträgers in Deutschland öffentlich zugänglich gemacht wird, bedeutet, dass ein „gewerbliches Ausmaß“ an Urheberrechtsverletzungen schnell erreicht ist.

Vorbei ist also die Freude vieler Tauschbörsen-Nutzer, die dachten, der neue § 101 UrhG beschränke den Auskunftsanspruch auf die wirklich dicken Fische. Liegt eine hinreichende „Schwere der Rechtsverletzung“ vor, so sind die Gerichte offenbar schnell bereit, eine Urheberrechtsverletzung in „gewerblichem Ausmaß“ anzunehmen.

Auch nach den Änderungen im Urheberrechtsgesetz gilt: Finger weg von illegalen Tauschbörsen.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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