Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben Options
von
tonja vom
13.09.2020 - 333 Hits -

Nach § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen.
Kürzlich wurde ein Online-Händler abgemahnt, der auf seinem Online-Shop eine Tabelle veröffentlicht hatte, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt wurden. Viele seiner Angebote enthielten jedoch keine Gewichtsangaben, so dass er es seinen Kunden nicht ermöglichte, die Höhe der Versandzukosten selbst zu errechnen.
Dies wurde vom abmahnenden Händler beanstandet:
„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“FazitEs ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel konkrete Gewichtsangaben nennt.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei