Telefonwerbung: Kabinett beschließt Änderungen zum Widerrufsrecht Options
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Mickey vom
04.08.2020 - 305 Hits - 1 Antwort
Das Bundeskabinett hat heute umfangreiche Änderungen zum Fernabsatz beschlossen. Ein besonderer Fokus wird hierbei auf die Telefonwerbung gerichtet. Hier wird beispielsweise die Anwendbarkeit des Widerrufsrechtes deutlich erweitert, zusätzliche Belehrungspflichten für Anbieter geschaffen und ein Verbot der Rufnummernunterdrückung ausgesprochen.
Grund für die Änderung/Verschärfung der bestehenden Rechtslage (§ 7 UWG) sind zunehmende, unerwünschte Werbeanrufe bei Privatpersonen, im Rahmen derer insbesondere Zeitungsabos, Telefonverträge oder Wett-/Lotterie-Dienstleistungen angeboten werden. Die Anbieter stützen sich bislang auf § 312d IV Nr. 3 und Nr. 4 BGB, wonach ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht bei derartigen Waren nicht gilt.
Zudem verweisen die Anbieter häufig auf § 312d III BGB, wonach das Widerrufsrecht bei einer Dienstleistung erlischt, wenn der Unternehmer mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat.
Im neuen Gesetzesentwurf sollen nun unerlaubte Telefonanrufe mit einer Geldbuße bis zu EUR 50.000,00 bedroht werden. Der Angerufene muss ausdrücklich sein Einverständnis in den Anruf erklären und nicht - z.B. im Rahmen eines Kreuzworträtzels - schlicht in allgemeine Werbemaßnahmen eingewillt haben. Weiterhin dürfen Anbieter nicht mehr die Rufnummerunterdrückungsfunktion verwenden.
Hier ist eine Geldbuße von EUR 10.000,00 vorgesehen. Das Widerrufsrecht wird zudem erweitert. Auch Verträge über Zeitschriften-Abos, Telekomverträge oder Lotto-/Wett-Dienstleistungen können nun widerrufen werden. Für die Widerrufsfrist gelten die bisherigen Regelungen: 14 Tage bei Belehrung in Textform vor Vertragsschluss, ein Monat bei Belehrung in Textform nach Vertragsschluss.
Wichtig ist weiterhin die Änderung, dass der Verbraucher auch dann noch den Vertrag widerrufen kann, wenn er bereits Dienste des Anbieter in Anspruch genommen hat. Vorleistungen des Anbieters (etwa Freischaltung zu Downloads, Erstellung von Horoskopen, Umstellung von Telefontarifen etc.) fallen daher in dessen Risikobereich und dürften zukünftig seltener ausfallen.
Wechsel von Telefonanbietern können vom Verbraucher zukünftig nicht einfach telefonisch beauftragt werden, sondern die Kündigung des Altanbieters (z.B. Telekom) muss unter Beifügung einer Vollmacht in Textform geschehen.
Quelle und mehr unter
it-rechtsinfo.de