Ausschließliche Verwendung einer Rückgabebelehrung bei eBay ist wettbewerbswidrig Options
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tonja vom
09.07.2020 - 150 Hits -

Das Landgericht Leipzig entschied (Urteil vom 26.06.2008, Az. 03HK O 1452/08), dass eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechts nur für den Fall stattfinde, wenn dieses dem Verbraucher im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Textform gem. § 126 b BGB eingeräumt werde. Genau dies sei aber bei eBay nicht möglich.
Worum geht es genau?Die Parteien vertreiben über eBay gewerblich Gartenhäuser. Die Verfügungsbeklagte räumte dem Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen kein Widerrufsrecht, sondern stattdessen ein Rückgaberecht gemäß § 312 d BGB ein. Daraufhin mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte ab. Die Verfügungsbeklagte gab keine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab. Die Verfügungsklägerin beantragte daraufhin den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Entscheidung des LG LeipzigDas LG Leipzig gab dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung statt, da die auf der eBay-Angebotsseite der Verfügungsbeklagten veröffentliche Rückgabebelehrung nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechen würde:
„Zwar kann das Widerrufsrecht aus § 312 d Abs. 1 S. 1 BGB gemäß § 312 d Abs. 1 S. 2 BGB durch ein Rückgaberecht nach § 356 BGB ersetzt werden. Eine wirksame Einbeziehung des Rückgaberechts in den Vertrag findet jedoch nur statt, wenn es dem Verbraucher bei Vertragsabschluss in Textform gemäß § 126b BGB eingeräumt wird."Dies sei aber bei eBay nicht möglich:
„Danach ist die auf der genannten Angebotsseite gegebene Rückgabebelehrung keine solche, die dem Verbraucher in Textform mitgeteilt wird. Denn bei Texten, die in das Internet eingestellt, dem Empfänger aber nicht (beispielsweise per E-Mail) übermittelt worden sind, ist § 126 b BGB nur gewahrt, wenn es tatsächlich zur Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Download, d.h. Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt. Eine Einräumung des Rückgaberechts in Textform bei Vertragsschluss liegt deshalb nicht vor. Der Vertrag kommt beim Internethandel/Auktionen nämlich bereits mit Abgabe des Höchstgebots bzw. mit der Abgabe des Sofortkaufgebots des Käufers zustande.“Eine Rückgabebelehrung könne bei eBay keine Widerrufsbelehrung ersetzen:
„Fehlt es aber an einer der Voraussetzungen des § 356 BGB, steht dem Verbraucher kein Rückgaberecht, sonder ein – gesetzlich geregeltes – Widerrufsrecht gem. § 312 d Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 355 BGB zu. (…) Über dessen Bestehen sowie über dessen Modalitäten hat die Verfügungsbeklagte entgegen der sich aus § 312 c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoV ergebenden Pflicht nicht belehrt.“FazitDie IT-Recht Kanzlei hat bereits vor über einem Jahr davon abgeraten, im Rahmen von Verkäufen über die eBay-Plattform eine Rückgabebelehrung einzusetzen. So ist für die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts anstelle des an sich vom Gesetz vorgesehenen Widerrufsrechts des Verbrauchers, nach derzeitiger Rechtslage gemäß § 356 Abs. 1 Nr. 3 die Einräumung des Rückgaberechts in Textform erforderlich. Nach Auffassung einiger Gerichte (so auch des LG Leipzig) ist die wirksame Vereinbarung eines Rückgaberechts auf der Internetplattform eBay aufgrund der geltenden Gesetzeslage nicht möglich, da eine Vereinbarung in Textform wegen der Besonderheiten des Vertragsschlusses bei eBay erst nach demselben möglich sei.
Übrigens, ein aktueller Referentenentwurf des BMJ sieht eine Vielzahl von Änderungen hinsichtlich der gesetzlichen Regelungen zum Rückgaberecht vor. So ist insbesondere der Wegfall des Textformerfordernisses bei der Vereinbarung eines Rückgaberechts geplant. Vermutlich wird es also spätestens Mitte 2009 wieder möglich sein, auch bei eBay-Verkäufen eine Rückgabebelehrung einzusetzen.
Quelle:
IT-Recht Kanzlei