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Auskuftspflicht - Dynamische IP-Adressen sind als Bestandsdaten zu qualifizieren Options

von Mickey vom 05.05.2020 - 133 Hits -

Seit Anfang Januar diesen Jahres gilt das neue Gesetz zur Telekommunikationsüberwachung. Die Ermittlungsbehörden sind hiernach bei Bestandsdaten berechtigt, direkt bei den Accessprovidern die Nutzer-Wohnortdaten zu den gespeicherten IP-Adressen herauszufordern, während bei Verkehrsdaten zuvor ein richterlicher Beschluss erforderlich ist.

In einem nun veröffentlichtem Beschluss des LG Offenburg (3 Qs 83/07) wurde entschieden, dass sog. "dynamische IP-Adressen" nicht als Verkehrsdaten anzusehen sind, sondern als Bestandsdaten, so dass eine richterliche Anordnung für die Personenauskunft für die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist.

FAZIT: Inhaber von z.B Urheberrechten können bei Speicherung von dynamischen IP-Adressen (also solche, die bei der Einwahl vom Accessprovider jedes Mal neu vergeben werden) auf eine schnellere Erlangung der Personendaten hoffen, da die StA diese Daten ohne Umweg über die Gerichte bei den Providern abrufen können.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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