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Rechtsmissbrauch: E-Tail GmbH unterliegt vor OLG Hamm Options

von tonja vom 28.02.2020 - 122 Hits -

Mit einem Versäumnisurteil – ausgelöst durch das Nichterscheinen des Abmahnanwalts – endete in der vergangenen Woche ein kurioses Verfahren vor dem Oberlandesgericht Hamm. Die für ihre umfangreiche Abmahntätigkeit bekannte E-Tail GmbH zog es vor, ihren Rechtsanwalt nicht nach Hamm zu schicken.

Der Abgemahnte, ein kleiner EDV-Händler, war im gesamten Verfahren durch die Münchner 24IP LawGroup vertreten. Das OLG machte auch ohne den Vertreter der Abmahnerfirma deutlich, dass deren Verhalten wohl als Rechtsmissbrauch gewertet worden wäre.

Der Fall

Der Abgemahnte, ein kleinerer EDV-Händler, der u.a. über Ebay Computerteile und -zubehör vertreibt, hatte im Januar 2007 bei einem Angebot für einen Speicherriegel mit einer „lebenslangen Garantie” des Herstellers geworben - unzweifelhaft wettbewerbswidrig. Also flatterte ihm die Abmahnung der E-Tail GmbH ins Haus, unterzeichnet von einem Fachanwalt für Mietrecht aus Alfeld, der die Firma regelmäßig vertritt.

Der kleine EDV-Händler unterschrieb auf Anraten seiner Anwaelte eine Unterlassungserklärung mit einem Vertragsstrafeversprechen, verweigerte aber die Anerkennung der Verpflichtung zur Zahlung der Abmahnkosten, welche sich aus einem Gebührenstreitwert von EUR 25.000,- berechnen sollten. Die E-Tail GmbH nahm die Unterlassungserklärung schriftlich an, verlangte allerdings die Zahlung der geforderten Summe und die Übersendung der vorab gefaxten Unterlassungserklärung im Original. Der Abgemahnte kam dieser letzten Forderung nicht nach.

Auf Antrag der E-Tail GmbH erließ dann das Landgericht Bielefeld eine einstweilige Verfügung gegen den EDV-Händler, verbunden mit den Kosten aus einem Gebührenstreitwert von EUR 15.000,-. Ende Februar wurde dem Händler diese Entscheidung zugestellt.

Die von der E-Tail GmbH daraufhin geforderte Abschlusserklärung gab der Abgemahnte wegen der bereits abgegebenen und akzeptierten Unterlassungserklärung nicht ab, so dass die E-Tail auch noch eine Hauptsacheklage in Bielefeld anhängig machte.

Nun ging der EDV-Händler, vertreten durch seine Anwaelte zum Gegenangriff über. Gleichzeitig mit der Klageerwiderung auf die Hauptsache legte er Widerspruch ein gegen die im Februar 2007 ergangene einstweilige Verfügung. Er war der Meinung, dass es sich nur um Rechtsmissbrauch handeln könne, wenn er mit Prozessen überzogen wird, obwohl er in der Sache doch schon längst nachgegeben hatte.

Doch es ging noch weiter: Die E-Tail GmbH hatte inzwischen durch ihren zweiten Anwalt, einen ebenfalls häufig mandatierten Rechtsanwalt aus Hannover den Abgemahnten aufgefordert, das im Februar abgegebene Vertragsstrafeversprechen von EUR 5.001,- auf EUR 7.001 zu erhöhen. Begründet wurde dies mit der Werbung, die Gegenstand der Abmahnung war, danach aber nie wieder geschaltet wurde. Für die E-Tail GmbH war sie jedoch gleichzeitig Grund für die Abmahnung und Begründung dafür, dass sich der EDV-Händler nicht an seine Unterlassungserklärung halte.
Dennoch entschied das LG Bielefeld im September 2007 mit einem festgesetzten Gebührenstreitwert von EUR 25.000,- zugunsten der E-Tail GmbH.

Das Verfahren vor dem OLG Hamm


Auf die Berufung des Abgemahnten, für den das inzwischen auf einen fünfstelligen Betrag angestiegene Kostenrisiko existenzbedrohend geworden war, setzte das OLG Hamm zügig einen Verhandlungstermin an. Doch der Prozessvertreter der E-Tail GmbH ließ am Vortag der Verhandlung telefonisch ausrichten, dass er nicht nach Hamm kommen würde, wohl um sich ein Sachurteil des OLG Hamm zu ersparen.

Da der Abgemahnte jedoch eine Streitwertbeschwerde gegen den aus seiner Sicht überhöhten Gebührenstreitwert anhängig gemacht hatte, hatte der Senat Gelegenheit, dem Abgemahnten in diesem Zusammenhang seine Rechtsansicht zu verdeutlichen. Die E-Tail GmbH, dem OLG Hamm wegen mehrerer derartiger Verfahren gut bekannt, hatte erkennbar rechtsmissbräuchlich den (von Anfang an zugegebenen) Wettbewerbsverstoß dazu genutzt, um den Wettbewerber aus Gründen mit Kosten zu belasten, die über die durch das UWG geschützte Zwecke hinausgehen, nämlich zur Bereicherung der E-Tail selbst und ihrer Anwälte.

Dieses Vorgehen, das die angerufenen Gerichte im Einzelfall zu prüfen haben und nur selten erkennen können, hätte jedenfalls zum Erfolg der Berufung geführt, auch wenn die E-Tail im Termin vertreten gewesen wäre. So erging „nur” ein der Berufung stattgebendes Versäumnisurteil, gegen das die E-Tail GmbH kaum Erfolg versprechend vorgehen können wird.

Quellen: RA Knoll, 24IP Law Group, IT-Recht Kanzlei
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