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Haftung bei ungesichertem WLAN-Anschluss Options

von tonja vom 19.02.2020 - 205 Hits -

Das OLG Düsseldorf hat am 27.12.2007 in einer Entscheidung die Grundsätze der Haftung beim Betreiben eines ungesicherten WLAN-Anschlusses präzisiert (Az. I-20 W 157/07). So muss der Betreiber – unabhängig davon, ob der WLAN-Anschluss nur privat genutzt oder der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt wird (etwa in einem Cafe) – zumindest diejenigen Mittel zur Sicherung des Netzes nutzen, die ihm Standardsoftware zur Verfügung stellt.

Das Gericht schließt sich der Auffassung anderer Gerichte an (z.B. OLG Köln vom 08.05.2007, Az.: 6 U 244/06) und stellt fest, dass der Betreiber eines WLAN-Anschlusses grundsätzlich als Störer nach § 1004 BGB haftbar gemacht werden kann. Störer sei, wer in irgendeiner Weise

1. willentlich und
2. adäquat-kausal zur Verletzung eines bestimmten Guts beigetragen und
3. zumutbare Sicherungsmaßnahmen unterlassen hat.

Das Gericht meint, es genüge, dass der WLAN-Betreiber willentlich einen Internetzugang geschaffen hat, der objektiv für Dritte nutzbar ist. Wenn nun Dritte über diesen Internetzugang Rechtsverletzungen im Internet begingen, so sei die Einrichtung des ungesicherten WLAN-Anschlusses kausal für die Rechtsverletzung. Dies gelte unabhängig davon, ob die Rechtsverletzung vom Computer des Anschlussbetreibers oder von einem Dritten ausginge, denn ohne den entsprechenden WLAN-Anschluss wäre die Rechtsverletzung so oder so nicht möglich gewesen.

Wie der Betreiber eines WLAN-Anschlusses nun einer Haftung als Störer entgehen kann, führt das Gericht unter dem Punkt „zumutbare Sicherungsmaßnahmen“ aus. Zunächst stellt es fest, dass der Bertreiber eines WLAN-Anschlusses eine objektive Gefahrenquelle geschaffen hat, für die er entsprechende Sicherungsmaßnahmen ergreifen müsse. So müsse der Betreiber des WLAN-Anschlusses wenigstens die Möglichkeiten von Standardsoftware nutzen. Beispielsweise könne er ohne Weiteres verschiedene, passwortgeschützte Benutzerkonten für die vorgesehenen Nutzer einrichten und so die Anonymisierung aufheben, hinter der sich potentielle Rechtsverletzer verstecken könnten. Zudem könne er den WLAN-Anschluss ohne größeren Aufwand nach außen hin gegen fremde Dritte sichern, indem er eine standardmäßig vorgesehene Verschlüsselung einführt.

Wenn ein WLAN-Netz-Betreiber diese Möglichkeiten nicht nutze, so das Gericht weiter, dann müsse er mit den Konsequenzen leben und möglicherweise für Rechtsverletzungen haften, die im Rahmen des WLAN-Anschluss begangen worden sind.

Fazit
Die IT-Recht Kanzlei rät, auch im privaten Bereich – etwa in der eigenen Wohnung – den WLAN-Anschluss zu sichern, da der Zugang aufgrund der teilweise großen Reichweite des Netzes auch durch fremde Dritte genutzt werden könnte, die eventuell die ihnen ermöglichte Anonymität nutzen, um Rechtsverstöße zu begehen. Wenn der unmittelbare Rechtsverletzer dann aufgrund der Anonymität nicht auszumachen ist, haftet der Betreiber des WLAN-Anschlusses im Rahmen der Störerhaftung nach § 1004 BGB.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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