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Gewährleistungsansprüche: Nicht abwimmeln lassen Options

von tonja vom 08.02.2020 - 237 Hits -

In der Rechtsberatung der Verbraucherzentrale Berlin häufen sich Beschwerden wegen der Ablehnung berechtigter Gewährleistungsansprüche, vor allem bei technischen Geräten.

Typisch ist der Fall von Frau Erika B., deren Laptop nach etwas mehr als einem Jahr seinen Geist aufgab. Die Reklamation wurde vom Verkäufer mit der Begründung abgelehnt, dass der Hersteller des Gerätes leider nur ein Jahr Garantie gewähre.

Die Kundin fragte in der Verbraucherzentrale Berlin nach, wo ihr erklärt wurde, dass eine Herstellergarantie nichts mit den gesetzlich festgelegten zweijährigen Gewährleistungsansprüchen zu tun hat. Der Vertragspartner – also der Verkäufer des Laptops – ist an die gesetzliche Gewährleistungsfrist von zwei Jahren gebunden. In der Regel muss der Kunde zweimalige Nacherfüllung akzeptieren (Reparatur bzw. Ersatzlieferung). Erst dann kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen oder mindern. Er muss keinen Gutschein akzeptieren.

Der Hersteller hat natürlich die Möglichkeit, eine mehrjährige Garantie einzuräumen. Beträgt diese beispielsweise 5 Jahre, sollte sich ein Kunde im Reklamationsfall erst nach Ablauf der zweijährigen Gewährleistungsfrist an den Hersteller wenden.

Quelle: Verbraucherzentrale Berlin
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