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Internet: Hyperlink zu "Kopierschutzknackern" ist unzulässig Options

von Mickey vom 04.02.2020 - 261 Hits -

Das Landgericht München entschied mit dem Urteil vom 14.11.2007 (21 O 6742/07), dass eine Verlinkung von Anbietern, die Software zur Umgehung von Kopierschutz herstellen, unzulässig ist.

Ein solcher Link stelle nach Ansicht der Richter ein Verstoß gegen § 95a Abs. 3 Nr. 1 UrhG dar, wonach die Werbung für Umgehungssoftware verboten ist.
Geklagt hatten die "führenden deutschen Hersteller von (Bild-)Tonträgern", die zugleich auch Inhaber diverser Rechte der Tonträger- und Filmhersteller sind, gegen eine Verlagsgesellschaft, die u.a. auch die bekannte Computer-Zeitschrift "c't" herausgibt - mit Erfolg.
Die Richter stellten fest, dass die Beklagte durch das Setzen des Hyperlinks willentlich und adäquat kausal sowie ihr objektiv zurechenbar den in der verlinkten Homepage liegenden Verstoß unterstützt hat und somit als Mitstörer haftbar ist.

Dem Unterlassungsbegehren wurde somit stattgegeben.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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