Internet: Ehrverletzende Äußerungen begünden Unterlassungsanspruch gegen Forenbetreiber Options
von
Mickey vom
03.12.2019 - 186 Hits -
Das Oberlandesgericht Koblenz entschied in Anschluss an das BFH-Urteil vom 24.03.2007, dass gegen den Betreiber eines Internetforums ein Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Inhalte bestehen kann, da er als Betreiber des Forums diese Inhalte verbreitet (Urteil vom 12.07.2007, 2 U 862/06).
Der Betreiber eines Forums sei zwar nicht verpflichtet, den Kommunikationsvorgang zu überwachen, erhält er aber Kenntnis, so müsse er die Sperrung oder Löschung des Vorgangs veranlassen. Im vorliegenden Fall wurde dennoch dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht stattgegeben, da es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen nicht um unwahre Tatsachenbehauptungen handelte.
Es wurden also keine rechtswidrigen Inhalte verbreitet. Nach Ansicht der Richter hätte der Forennutzer lediglich Erfahrungen geschildert, die der Verfasser des Beitrages über einen Kontakt mit für die Verfügungsklägerin tätigen Werbefirmen gemacht und wiedergegeben hat.
Darüber hinaus handele es sich bei den Formulierungen "Achtung Betrüger unterwegs!, L.... GmbH" sowie die "Betrüger vom L......" nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um subjektive Meinungsäußerungen, die Werturteile darstellen. Der Verfasser wolle erkennbar nicht zum Ausdruck bringen, dass die Verantwortlichen der L.... GmbH bereits strafrechtlich verurteilt worden sind, sondern er wolle Warnungen und Ratschläge für den Fall einer Kontaktaufnahme durch Werber der L.... GmbH erteilen.
Ein Unterlassungsanspruch bestehe somit nicht.
Mehr unter Quelle und mehr unter
it-rechtsinfo.de