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Vorsicht bei der Einbindung von Grafikdateien mit Rechtstexten in eBay-Artikelbeschreibungen Options

von tonja vom 15.11.2019 - 209 Hits -

Mit Beschluss vom 06.11.2006 (Az. 6 W 203/06) hat das OLG Frankfurt eine neue Abmahnmöglichkeit bei eBay eröffnet. So sei es wettbewerbswidrig, Waren bei eBay anzubieten und dabei die Widerrufsbelehrung nicht in den Quelltext des eBay Angebots einzubinden, sondern in Form einer Grafikdatei von einem externen Server einblenden zu lassen.

Das Gericht argumentiert, die Einblendung der nach § 312 c I BGB erforderlichen Verbraucherinformationen gemäß § 1 I BGB-InfoV auf einer externen Grafikdatei würde den gesetzlichen Anforderungen nicht gerecht, weil diese Einblendung aus technischen Gründen nicht erfolge, wenn auf eBay-Angebote über WAP zugegriffen wird.

Das Argument, dass wohl nur die wenigsten eBay-Zugriffe über WAP erfolgen, ließ das Gericht nicht gelten. Schließlich würde der Betreiber der eBay-Plattform für das entsprechende WAP-Portal ausdrücklich werben. Darüber hinaus habe eBay dafür Sorge getragen, dass auch bei der Nutzung über WAP eine vollständige Information des Kaufinteressenten erfolgt. So sähen auch die eBay-Grundsätze vor, dass vertragsrelevante Informationen ausschließlich auf den – auch über WAP in vollständiger Form übermittelten - eBay-Webseiten und nicht über externe Quellen zur Verfügung gestellt werden.

Fazit

Viele Online-Händler bedienen sich Grafiken (etwa in Form von jpg-Dateien), um Rechtstexte in ihre eBay-Artikelbeschreibungen einzubinden. Der Vorteil dieser Methode: Ändern sich aufgrund neuer gesetzlicher (meist richterlicher) Vorgaben besagte Rechtstexte, so braucht der Händler nicht alle seine eBay-Auktionen „anzufassen“, sondern es reicht aus, einfach die jeweilige Grafik auszuwechseln –mit Wirkung für alle Auktionen.

Dieser Methode hat nun das OLG Frankfurt eine Absage erteilt. Genauso wenig dürfte es übrigens zulässig sein, wichtige Rechtsinformationen (wie etwa das Impressum oder die Widerrufsbelehrung etc.) via „Flash“ in die eBay-Auktionen einzubinden.

Quelle: IT-Recht Kanzlei
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