Webhoster – begrenzte Pflicht Urheberrechtsverletzungen zu unterbinden Options
von
tonja vom
02.11.2019 - 223 Hits -
Internetanbieter, die Webhosting -Dienste anbieten dürfen keine urheberechtlich geschützten Werke verbreiten. Ihre Prüfpflichten bezüglich der Verletzung dieser Rechte durch Dritte sind allerdings nicht endlos. Die Pflicht des Host- Anbieters Rechtsverletzung en zu unterbinden betrifft
hauptsächlich solche, die er auch selbst aufdecken und entfernen kann. Eine Haftung tritt nach Auffassung einiger Gerichte nur dann ein, wenn er seinen Prüfpflichten nicht in angemessener Art und Weise nachkommt.
Der Umfang der Prüfpflichten richtet sich nach dem Inhalt des Angebots und der Möglichkeit beispielsweise illegale Downloads per Link von einem anderen Server herunterzuladen. Da oftmals der Betreiber eines Internetangebots nicht selbst den rechtswidrigen Zustand hergestellt hat, darf er auch nicht Übermaß für die Störerhaftung in die Verantwortung genommen werden. Betroffen hiervon sind zumeist Portale, die auch gleichzeitig Forenbetreiber mit Kundeforen, Bewertungsmöglichkeiten, Webblogs etc. sind und Internetangebote, die mit vielfachen Links auf andere Seiten verweisen. Es empfiehlt sich die regelmäßige Überprüfung von Internetangeboten nicht nur dann wenn die GEMA oder Behörden bereits eine Abmahnung erteilt haben. Sollten Internetanbieter dieser Möglichkeit nicht nachkommen, so kann davon ausgegangen werden, dass die Rechtssprechung hier drastisch nachbessert, so dass das Geschäftsmodell vieler Internetunternehmen in Gefahr ist.
Quelle: Datenschutz-Agentur