LG Frankfurt verbietet Arcor-Werbung in Tauschbörse Options
von
tonja vom
17.10.2019 - 179 Hits -
Wie der Interessenverband des Video- und Medienfachhandels in Deutschland (IVD) am Dienstag mitteilte, gab das Landgericht Frankfurt am Main mit dieser Entscheidung einem Antrag des Verbandes auf Erlass einer Einstweiligen Verfügung wegen unlauteren Wettbewerbs statt. Dem Beschluss zufolge ist es dem Unternehmen Arcor ab sofort unter Androhung einer empfindlichen Ordnungsstrafe untersagt, auf der Website
http://bitreactor.to Werbung für sich zu schalten oder schalten zu lassen. Das "Peer to Peer"-Angebot gilt als eine der führenden Plattformen für den Austausch illegal kopierter Musik-, Film- und Bilddateien.
Die illegalen Angebote von Tauschbörsen behindern bereits seit Jahren massiv den legalen Kino- und Videomarkt bei der Vermarktung von Filmen. Folglich verstößt eine Unterstützung dieser Tauschbörsen gegen geltendes Wettbewerbsrecht, zumal wenn der Unterstützer - beispielsweise ein dort Eigenwerbung platzierendes Unternehmen - im Vorfeld der Anzeigenschaltung auf diesen Sachverhalt aufmerksam gemacht wurde.
Vor diesem Hintergrund hatte der IVD den DSL-Anbieter Arcor bereits Mitte August wegen dessen werblichen Engagements auf einem Tauschbörsen-Portal angeschrieben, da dessen Angebot nahezu ausschließlich aus Raubkopien und jugendgefährdenden Medien bestand.
Entgegen der darauf folgenden Ankündigung vom 22. August 2007, Werbung auf Seiten wie der beanstandeten Internetseite umgehend einzustellen / zu verhindern, setzte Arcor sein zweifelhaftes Engagement auf der angebotsidentischen Tauschplattform "bitreactor.to" fort, woraufhin sich der IVD gezwungen sah, diese finanzielle Unterstützung einer Tauschbörse gerichtlich untersagen zu lassen.
Aktenzeichen: LG Frankfurt 3-08 O 143/07 vom 9.10.2007