OLG Frankfurt zur umfangreichen Abmahntätigkeit wirtschaftlich unbedeutender Unternehmen Options
von
tonja vom
22.08.2019 - 223 Hits -
Oftmals wird die IT-Recht Kanzlei gefragt, ob es denn nicht rechtsmissbräuchlich sei, wenn sich etwa ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen mit einem Anwalt zusammen tut und daraufhin sehr viel potentere Mitbewerber abmahnt. Nun hat sich zu dieser Frage auch das OLG Frankfurt a.M. geäußert.
Das Gericht (Beschluss vom 04.07.2007 - Az. 6 W 66/07) hat jedoch bei einer solchen Konstellation keine Rechtsmissbräuchlichkeit erkennen können.
Zitat: "In Fällen der vorliegenden Art, in denen es keinen Ansatzpunkt für die Annahme gibt, der Anspruchsteller wolle seinen Mitbewerbern schlicht Schaden oder Unannehmlichkeiten bereiten, setzt der Missbrauchsvorwurf ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Unterlassungsgläubiger und dem von ihm beauftragten Rechtsanwalt voraus, wobei es genügt, dass der Rechtsanwalt den Mandanten von dessen Kostenrisiko vollständig oder zum großen Teil freistellt."
Weiter heißt es: "Eine Vielzahl einschlägiger Abmahnungen genügt für sich genommen nicht, um ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem Anspruchsteller und seinem Rechtsanwalt feststellen zu können. Wenn ein, auch wirtschaftlich unbedeutendes, Unternehmen, das die gesetzlichen Vorgaben beachtet, seine Mitbewerber ebenfalls zur Einhaltung dieser Bestimmungen zwingen möchte, ist dies an sich ohne weiteres nachvollziehbar und nicht zu missbilligen."
Das OLG Frankfurt a.M. begründet seine Rechtsauffassung weiter damit, dass die Beachtung der im Fernabsatzhandel bestehenden Belehrungspflichten (insbesondere über das Widerrufsrecht) wegen der damit erfahrungsgemäß oft verbundenen Ausübung dieses Rechts zu betriebswirtschaftlichen Kosten führten, die sich der Konkurrent, der diese Vorgaben missachtet, ersparen würde. Dann erscheine es im Hinblick auf die regional nicht begrenzte Wettbewerbssituation im Fernabsatzhandel auch konsequent, nicht nur gegen einige wenige, sondern gegen alle Mitbewerber und deren - im Internet unschwer auffindbaren - Wettbewerbsverstöße vorzugehen.
Fazit: Allein die Tatsache, dass ein wirtschaftlich unbedeutendes Unternehmen mehrere Abmahnungen ausspricht, die sich auch an wirtschaftlich sehr viel stärkere Mitwettbewerber richten, kann für sich genommen noch nicht zu einer Annahme der Rechtsmissbräuchlichkeit führen. Hierzu bedarf es vielmehr eines gemeinsamem "kollusiven" (also mit Schädigungsabsicht geführten) Zusammenwirkens des abmahnenden Unternehmens sowie des von ihm beauftragten Anwalts. Ein solcher Nachweis ist jedoch wiederum nur auf einer belastbaren, sowie einer überzeugungskräftigen Indizienkette zu führen - die jedoch in den meisten Fällen kaum zu erbringen sein dürfte.
Quelle:
http:/www.it-recht-kanzlei.de