online 1
gast (50)

/ News

Strafrechtsänderungsgesetz zur Bekämpfung der Computerkriminalität Options

von Mickey vom 30.08.2019 - 484 Hits -

Der Bundesrat hat dann im July 2007 die umstrittene Novelle des Strafgesetzbuches (StGB) zur Bekämpfung der Computerkriminalität ohne weitere Aussprache passieren lassen, im August erlangten die neuen Strafvorschriften zur "Bekämpfung der Computerkriminalität" mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Gültigkeit.
Danach soll bereits die Vorbereitung einer Straftat durch Herstellung, Beschaffung, Verkauf, Überlassung, Verbreitung oder Zugänglichmachen von Passwörtern oder sonstigen Sicherheitscodes für den Datenzugang sowie von geeigneten Computerprogrammen geahndet werden.

Im Wesentlichen geht es um folgende Änderungen des Gesetzes:
§ 202a StGB erfasste bisher nur das unbefugte Sich-Verschaffen zugangsgesicherter Daten unter Überwindung der Zugangssicherung.
Die Neufassung der § 202b und 202c StGB soll bereits den Fall erfassen, dass sich der Täter selbst oder einem Dritten Zugang zu den geschützten Daten verschafft.
Das Ausspähen der geschützten fremden Daten liegt danach schon vor, wenn er dazu einen Zugang erlangt, weil auch damit der Informationsgehalt der geschützten Daten unbefugt offen gelegt wird.

Die Regelung ist materiellrechtlich konsequent, wird aber praktische Beweisprobleme aufwerfen.

Im Detail sehen die Verschärfungen vor:

° § 202a: Ausspähen von Daten
(1) Wer unbefugt Daten, die nicht für ihn bestimmt und die gegen unberechtigten Zugang besonders gesichert sind, sich oder einem anderen verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Daten im Sinne des Absatzes 1 sind nur solche, die elektronisch, magnetisch oder sonst nicht unmittelbar wahrnehmbar gespeichert sind oder übermittelt werden.


° § 202b: Abfangen von Daten
Wer unbefugt sich oder einem anderen unter Anwendung von technischen Mitteln nicht für ihn bestimmte Daten (§ 202a Abs. 2) aus einer nichtöffentlichen Datenübermittlung
oder aus der elektromagnetischen Abstrahlung einer Datenverarbeitungsanlage verschafft, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.


° § 202c: Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten
(1) Wer eine Straftat nach § 202a oder § 202b vorbereitet, indem er
1. Passworte oder sonstige Sicherungscodes, die den Zugang zu Daten (§ 202a Abs. 2) ermöglichen, oder
2. Computerprogramme, deren Zweck die Begehung einer solchen Tat ist, herstellt, sich oder einem anderen verschafft, verkauft, einem anderen überlässt, verbreitet
oder sonst zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 149 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.




Nachdem bereits deutsche Entwickler die Arbeit an dem WLAN-Sniffer KisMAC eingestellt, und auch die renommierte Hackergruppe Phenoelit ihre Webseite auf einen US-amerikanischen Webserver ausgelagert haben, hat jetzt auch der deutsche Sicherheitsexperte Stefan Esser (einer der Initiatoren des Month of PHP Bugs, in dem er und andere Experten Sicherheitslücken der beliebten Skriptsprache veröffentlichte und vorführte) Demonstrationen zu PHP-Sicherheitslücken von seinen Webseiten entfernt, weil er befürchten muß, dass diese unter den neuen Hackerparagraphen fallen.
[Kommentar schreiben]

Ähnliche Themen

3) Anfrage, Tipp oder Link editiert?
Mickey  19.01.2006 - 9022 Hits -

Ihre Frage

Ich möchte eine Frage im Forum stellen

Version: supportware 1.9.150 / 10.06.2022, Startzeit:Thu Jan 29 02:43:58 2026