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Neue Vorgaben beim Einsatz von "Mehrwertdiensterufnummern" im Internet Options

von tonja vom 12.08.2019 - 191 Hits -

Viele Gewerbetreibende setzen auf ihren gewerblichen Internetpräsenzen Servicerufnummern ein, um Endnutzern kostenpflichtige Dienst eanzubieten - wie z.B. bestimmte Premium-Dienste, Auskunftsdienste, Massenverkehrsdienste, Service-Hotline etc. etc.. Ab dem 01.09.2007 treten nun einige Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft, die man als Diensteanbieter dringend beachten sollten. Ansonsten lauft man Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

I. Bewerbung der Rufnummerngassen 0900, 0137, 0180, 012 oder 118xy-Auskunft

Schon bisher entspricht es geltendem Recht, dass beispielsweise 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr nur unter der Voraussetzung angeboten werden dürfen, dass der Endnutzer deutlich auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hingewiesen wird. So sind nach geltender Rechtslage gegenüber dem Endnutzer folgende Angaben zwingend im Internet zu veröffentlichen:
- Der zu zahlende Preis für die Inanspruchnahme der jeweiligen Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder der je nach Inanspruchnahme zu zahlende Preis - einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile (zusammen mit der Rufnummer).
- Der Hinweis bei der Preisangabe, dass dies ein deutscher Festnetzpreis ist.
- Der Hinweis bei Telefaxdiensten bezüglich der Zahl der zu übermittelnden Seiten.
- Zudem sind bei Datendiensten zusätzlich, soweit möglich, der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben, es sei denn, die Menge der zu übermittelnden Daten hat keine Auswirkung auf die Höhe des Preises für den Endnutzer.

II. Ab dem 01.09.2007 genügen diese Angaben nun nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben

Soweit nämlich für die Inanspruchnahme eines Mehrwertdienstes für Anrufe aus den Mobilfunknetzen Preise gelten, die von den Preisen für Anrufe aus den Festnetzen abweichen, ist der Festnetzpreis mit dem Hinweis auf die Möglichkeit abweichender Preise für Anrufe aus den Mobilfunknetzen anzugeben, vgl. § 66a Abs.5 TKG. Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt die folgenden Formulierungen:
- Bei Minutenabrechnung: "X €/Min. aus dem deutschen Festnetz; ggf. abweichender Mobilfunktarif
- Bei Verbindungsabrechnung: X €/Verbindung aus dem deutschen Festnetz; ggf. abweichender Mobilfunktarif
Bitte beachten: Bei Angabe des Preises ist der Preis gut lesbar, deutlich sichtbar und in unmittelbarem Zusammenhang mit der Rufnummer anzugeben. Bei Anzeige der Rufnummer darf die Preisangabe nicht zeitlich kürzer als die Rufnummer angezeigt werden. Zudem sollte die Preisangabe proportional zur Werbeanzeige sein und eine Schriftgröße von 8 Punkten nicht unterschreiten.

III. Konsequenzen bei Nichtbeachtung der oben genannten Vorgaben?

Für diesen Fall sieht das Gesetz vor, dass der Diensteanbieter gegenüber dem Endnutzer keinen Anspruch auf Zahlung des Entgeltes hat, vgl. § 43b, Abs. 2 Satz 6 TKG. Zudem stellt das Fehlen der oben genannten Pflichtangaben ein gehöriges Abmahnrisiko dar. So hat etwa bereits das Landgericht Hildesheim im Rahmen einer einstweiligen Verfügung einem Online-Shopanbieter untersagt, 0900er-Servicenummern im geschäftlichen Verkehr anzubieten, ohne auf die durch eine Nutzung eben dieser Rufnummer entstehenden Kosten im Einzelnen hinzuweisen (Beschluss vom 26.09.2006, Az. 11 O 17/06).

Quelle: IT-Recht-Kanzlei
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