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Wettbewerb: Fehlende Pflichtangaben nicht abmahnfähig Options

von Mickey vom 06.08.2019 - 264 Hits -

Die Richter des OLG Brandenburg hatten in dem Urteil vom 10.07.2007 (6 U 12/07) darüber zu entscheiden, ob ein Verstoß gegen Pflichtangaben auf Geschäftsbriefen einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß darstellt.

Der Beklagte als Einzelkaufmann hatte auf seinem Briefkopf vergessen, neben seiner Firma auch den Vor- und Nachnamen anzugeben. Während das Landgericht dem Gebührenanspruch nach erfolgter Unterwerfungserklärung stattgegeben hatte, wurde dieses Urteil nun vom OLG Brandenburg aufgehoben.
Die Richter sahen zwar einen Wettbewerbsverstoß, da der Einzelunternehmer nach den Vorschriften der Gewerbeordnung auch zur Angabe von Vor- und Nachname verpflichtet ist (ähnlich der juristischen Personen und eingetragenen Kaufleute nach HGB). Allerdings verneinten sie die Überschreitung der Erheblichkeitsschwelle in Wettbewerbssachen.

Vielmehr handele es sich hier um ein Bagatelldelikt, welches dem Unternehmer keinen Wettbewerbsvorteil verschaffe.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de/
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