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Internet: Kein Unterlassungsanspruch gegen Betreiber eines Google-Spam-Filters Options

von Mickey vom 16.07.2019 - 197 Hits -

Das Oberlandesgericht Hamm entschied mit dem Urteil vom 01.03.2007 (4 U 142/06), dass dem Inhaber einer Domain, der sich durch technische Tricks in den Trefferlisten der Suchmaschine Google zu unrecht weit oben positioniert und somit gegen die Richtlinien des Suchmaschinenbetreibers verstösst, gegen den Hersteller eines Google-Spam-Filters kein Unterlassungsanspruch zusteht.

Der Filter ist ein zum freien Download verfügbares Programm, welches spamverdächtige Seiten in der Trefferliste rot markiert. Der Domain-Inhaber sah sich durch diese Software wettbewerbsrechtlich beeinträchtigt. Das Gericht sah es allerdings als erwiesen an, dass der Domain-Inhaber seine Positionierung "optimiere", indem er die nach den google-guidelines unzulässige Cloakingtechnik und die sog. Doorwaytechnik verwendet.

Somit sei die Qualifizierung als Spam eine wahrheitsgemäße Tatsachenbehauptung.
Darüber hinaus müsse ein solcher Spamming-Filter angesichts der Flut von ungerechtfertigten Suchmaschinenmitteilungen auch aus Gründen des Verbraucherschutzes allgemein zulässig sein.

Der Verbraucher und die Allgemeinheit haben grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, Spam, den man nicht primär gesucht hat, mit Hilfe einer entsprechenden Technik auszufiltern.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de/
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