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PC, Internet und Telefon clever nutzen: Steuern sparen mit IT Options

von tonja vom 09.06.2019 - 194 Hits -

Arbeitnehmer, die ihren privat angeschafften Computer und andere IT-Geräte auch für die Arbeit nutzen, können die Kosten von der Steuer absetzen. Welche Voraussetzungen gelten und worauf Verbraucher bei ihrer Steuererklärung zu achten haben, erklärt die IT-Handelszeitschrift ChannelPartner (Ausgabe 23/2007) in ihrer aktuellen Ausgabe.

Für die Finanzämter ist dabei der prozentuale Anteil der beruflichen Nutzung privat angeschaffter IT-Geräte maßgeblich. Für den Nachweis ist es sinnvoll, eine schriftliche Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen oder drei Monate lang die Nutzung des Computers aufzuzeichnen. Ist ein solcher Nachweis nicht möglich, gehen die Finanzämter von einer Aufteilung von 50 zu 50 (beruflich/privat) aus. Allerdings können Anwender die Anschaffungskosten für PC, Drucker, Monitor oder auch Modem nicht auf einen Schlag steuerlich geltend machen, sondern müssen diese über drei Jahre verteilen. Darüber hinaus sind auch Verbrauchsmaterialien, wie etwa Toner, Papier oder Software, bis zu einem Kaufpreis von 410 Euro abzugsfähig.

Analog zum Hardware-Kauf können Steuerzahler die Kosten für berufliche Telefongespräche oder für den Internetzugang absetzen. Das Finanzamt erkennt 20 Prozent der Telekommunikationsaufwendungen, höchstens jedoch 20 Euro, pauschal als Werbungskosten an. Wer höhere Aufwendungen absetzen will, sollte mindestens drei Monate den Gebrauch aufzeichnen. In diesem Fall empfiehlt sich ein Einzelverbindungsnachweis, so ChannelPartner.

Aufwendungen eines Arbeitnehmers für Computerkurse und Software-Schulungen werden vom Finanzamt in voller Höhe als Werbungskosten anerkannt. Voraussetzung ist jedoch, dass eine solche Weiterbildung mit der beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang steht und die erworbenen Kenntnisse auch im Beruf eingesetzt werden. Als Nachweis sollte der Kursteilnehmer deshalb in jedem Fall eine Teilnahmebestätigung oder besser noch eine Erklärung des Arbeitgebers, die den beruflichen Anlass der Schulung deutlich macht, beim Finanzamt einreichen.
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