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Internet: Scroll-Kasten für Widerrufsbelehrung darf nicht zu klein sein Options

von Mickey vom 04.06.2019 - 185 Hits -

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied mit dem Urteil vom 09.05.2007 (6 W 61/07), dass der Scroll-Kasten für eine Widerrufsbelehrung nicht zu klein sein dürfe.

Grundsätzlich sei diese Art der Darstellung zwar zulässig. Wenn aber der Leser aufgrund der geringen Größe des Scrollkastens nur einen sehr kleinen Teil des gesamten Belehrungstextes zur Kenntnis nehmen kann, wird die Belehrung den gesetzlichen Anforderung an die Klarheit und Verständlichkeit nicht gerecht.
Nach Ansicht der Richter stellt dieser Verstoß gegen die AGB-Vorschriften sogar eine unlautere Wettbewerbshandlung dar.

Der Unterlassungsklage eines Mitbewerbers wurde somit stattgegeben.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de/
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