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Widerruf der UMTS-Lizenz für die Quam rechtmäßig Options

von tonja vom 27.04.2019 - 169 Hits -

Das Verwaltungsgericht Köln hat mit einem am 25.04.2007 verkündeten Urteil (Az.: 21 K 3675/05) eine Klage der Quam GmbH abgewiesen, mit der diese sich gegen den Widerruf der von ihr im Sommer 2000 ersteigerten UMTS-Lizenz wehrte und den Zuschlagspreis in Höhe von ca. 8,5 Milliarden Euro zurückverlangte.

Die Fa. Quam GmbH, die seinerzeit unter dem Namen Marabu Vermögensverwaltung GmbH firmierte, erhielt bei der im Sommer 2000 durchgeführten Versteigerung der UMTS-Lizenzen für ca. 8,5 Milliarden Euro den Zuschlag für eine der begehrten Lizenzen. Die Lizenz war an die Bedingung geknüpft, dass ihr Inhaber auch tatsächlich ein UMTS-Netz aufbaut, mit dem bis zum 31. Dezember 2003 ein Versorgungsgrad der Bevölkerung von mindestens 25 % erreicht wird. Nachdem die Bundesnetzagentur (früher: Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post) im Sommer 2004 bei Überprüfungen festgestellt hatte, dass keine Aktivitäten auf den der Klägerin zugeteilten Frequenzen stattfanden, widerrief sie mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 die der Klägerin erteilte UMTS-Lizenz. Hiergegen richtete sich die Klage, mit der die Klägerin zusätzlich erreichen wollte, dass ihr der für die Lizenz entrichtete Zuschlagspreis zurückgezahlt wird. Die Klägerin vertrat dabei unter anderem die Auffassung, die Versteigerung selbst sei wegen Verstößen gegen die Verfassung und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht rechtswidrig gewesen.

Das Verwaltungsgericht gab nun der Bundesnetzagentur Recht: Der Widerruf der Lizenz sei gerechtfertigt, weil die Klägerin ihre Verpflichtung zum Aufbau eines UMTS-Netzes nicht erfüllt habe. Eine Erstattung des Zuschlagspreises könne die Klägerin nicht verlangen. Denn sie habe es selbst zu vertreten, dass sie in Kenntnis ihrer aus der Lizenz folgenden Verpflichtungen kein Netz aufgebaut habe. Die der Zahlung zu Grunde liegenden Zuschlags- und Zahlungsbescheide seien überdies bestandskräftig, weil die Klägerin sie nicht fristgerecht angefochten habe. Deswegen könne sie sich nun auch nicht nachträglich auf die von ihr behauptete Rechtswidrigkeit der Versteigerung berufen.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht in Münster zugelassen, die binnen eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Entscheidungsgründe eingelegt werden kann.

Quelle: IT-Recht-Kanzlei, Pressemitteilung des VG Köln
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