online 1
gast (50)

/ News

Gutscheine dürfen nicht verfallen Options

von tonja vom 25.04.2019 - 158 Hits -

Wer in seinen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (AGB) von gesetzlichen Bestimmungen erheblich abweicht, riskiert damit, dass die Bestimmungen nicht mehr verwendet werden dürfen. Dies musste nun der Internetversandhändler „Amazon.de“ erfahren, der auch Geschenkgutscheine zum Warenbezug bei ihm vertreibt und in seinen AGB regelt, dass diese generell 1 Jahr ab Ausstellungsdatum gültig sind und auch Restguthaben ab dem Verfallsdatum nicht mehr verwendet werden können.

Gegen diese Bestimmungen hatte die „Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V.“ eine sogenannte Unterlassungsklage beim Landgericht München I eingereicht. Die auf derartige Verfahren spezialisierte 12. Zivilkammer des Landgerichts München I entschied über diese Klage mit Urteil vom 05.04.2007 (Az. 12 O 22084/06) und gab der Verbraucherzentrale Recht. Der Versandhändler darf nach dem Urteil diese Bedingungen gegenüber Verbrauchern nicht mehr verwenden und sich auch nicht mehr auf diese Klauseln berufen. Gegen die Entscheidung können allerdings noch Rechtsmittel eingelegt werden. Das Gericht stellte zunächst fest, dass mit dem Verfall des Gutscheins bzw. des Restguthabens innerhalb eines Jahres ab Ausstellungsdatum von den gesetzlichen Bestimmungen zur Verjährung abgewichen wird. Nach den gesetzlichen Bestimmungen würde der Anspruch aus dem Gutschein nämlich erst nach drei Jahren verjähren.

Diese Abweichung ist nach Ansicht der 12. Zivilkammer unangemessen. Das Hauptargument des Versandhändlers diesbezüglich überzeugte das Gericht nicht. „Amazon.de“ hatte ausgeführt, dass durch die lange Verwaltung der Gutscheinkonten und die notwendige Bilanzierung der Gutscheine ein erheblicher Verwaltungsaufwand entstünde, der durch die zeitliche Begrenzung eingeschränkt werden solle. Diesen erheblichen Aufwand konnte das Gericht allerdings nicht sehen. Nachdem ohnehin ein Großteil der Gutscheine innerhalb der ersten Monate eingelöst würde, sei ein unzumutbarer Aufwand für den Versandhändler nicht ersichtlich. Auch gehe es nicht an, dass „Amazon.de“ einerseits Zinsen aus den noch nicht eingelösten Beträgen ziehen kann und andererseits dann von den verfallenen Beträgen profitiert.

Es überwiegen nach Ansicht der Kammer daher die Interessen der Verbraucher an einer möglichst langen Gültigkeit der Gutscheine. Diese Interessenabwägung führt zu einer Unwirksamkeit der AGB.

Quelle: IT-Rcht-Kanzlei, Pressemitteilung des LG München I
[Kommentar schreiben]

Ähnliche Themen

erweiterte Dateifrage --> verschieben löschen nicht! Wie?
Hans_3000  29.08.2007 - 22 Hits - 2 Antworten

WinXP Pro "Wegen einer Kontenbeschränkung dürfen Sie sich nicht anmelden"
Gentlemanunlike  26.10.2007 - 426 Hits - 6 Antworten

Einzelne Zellen sperren?
maryza1  25.10.2007 - 221 Hits - 3 Antworten

Benutzer darf die Systemzeit nicht verändern
Lara1982  10.01.2008 - 152 Hits - 3 Antworten

Ihre Frage

Ich möchte eine Frage im Forum stellen

Version: supportware 1.9.150 / 10.06.2022, Startzeit:Tue Jan 27 23:36:03 2026