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PC-Rundfunkgebühren: Hat sich der Gesetzgeber selbst ausgetrickst? Options

von tonja vom 23.03.2019 - 330 Hits -

Seit Januar 2007 besteht zwar nach dem Gesetz Rundfunkgebührenpflicht für PC’s. Dennoch müssen die meisten Betriebe, Freiberufler und Vereine ihren PC keineswegs bei der GEZ anmelden und auch keine PC-Rundfunkgebühren zahlen. Dies meint jedenfalls akademie.de (Spezialbeitrag unter http://www.akademie.de/direkt?pid=42257 ). Grund ist, dass nach dem Gesetz für nicht nur privat genutzte „neuartige Rundfunkempfangsgeräte“ eine Rundfunkgebühr nur anfällt, wenn auf dem gleichen Grundstück noch kein anderes Rundfunkempfangsgerät vorhanden ist (vergl. § 5, Abs. 3), 8. RGebStV – siehe http://www.gez.de/docs/staatsvertrag_2005.pdf).

Da sich die meisten Betriebe auf einem Grundstück mit mehrfach genutzten Objekten befinden, existiert auf dem jeweiligen Grundstück meist schon irgendwo ein herkömmliches Rundfunkgerät – egal ob bei einem Gewerbetreibenden oder bei Mischnutzung auch in einem Privathaushalt. Nach dem Gesetz entfiele dann die PC-Gebührenpflicht auf dem Grundstück.

Die auf akademie.de vertretene Rechtsmeinung betrifft damit auch Privathaushalte, die einen PC besitzen. Bei rein privater PC-Nutzung wäre hier zwar der PC rundfunkgebührenpflichtig, wenn kein Radio und kein Fernseher bereit gehalten wird. Wird aber - wie zumeist - der PC im Privathaushalt nicht nur rein privat, sondern zusätzlich beruflich oder gemeinnützig für den Verein genutzt, ist nach dem Gesetz ebenfalls § 5, Abs. 3) Rundfunkgebührenstaatsvertrag anzuwenden.

Dies würde bedeuten, dass – ähnlich wie für Betriebe oder Vereine - auch Privathaushalte grundsätzlich keine PC-Rundfunkgebühren zahlen müssen, wenn sie den PC nicht nur privat nutzen und auf dem Grundstück irgendein anderer Anwohner ein GEZ-pflichtiges, normales Rundfunkgerät betreibt.

Die Rechtsauffassung wird inzwischen auch in Jurablogs heiß diskutiert (http://www.lawblog.de/index.php/archives/2007/03/20/computer-gez-ha... ).

Vor der Veröffentlichung der Rechtsmeinung hatte die akademie.de-Redaktion zunächst bei der GEZ nachgefragt, wie die GEZ zu dieser Rechtsauffassung steht. Im bei akademie.de veröffentlichten Antwortschreiben der GEZ vom 12.02.2007 hatte die GEZ dagegen jedenfalls nichts einzuwenden (http://www.akademie.de/direkt?pid=42001). Auch die ursprüngliche Begründung des Staatsvertrages widerspricht dieser Auffassung nicht (vergl. http://www.zdf-werbefernsehen.de/downloads/ctb_uploads_documents/RS...)

Diese Interpretation der Rechtslage zu den PC-Rundfunkgebühren erscheint auch sachgerecht: Denn nur über den eindeutigen Grundstücksbezug der Gebührenregelung gemäß § 5, Abs. 3, 8. RGebStV konnte der Gesetzgeber kleine und große Firmen beim PC-Rundfunkgebührenaufkommen möglichst gleichstellen.

Nur indem nicht auf den Einzelbetrieb, sondern auf das Grundstück abgestellt wurde, konnte verhindert werden, dass nicht nur ein DAX-Konzern wie VW für tausende Mitarbeiter-PCs auf dem Werksgrundstück in Wolfsburg faktisch keine Rundfunkgebühr zahlen muss. Sondern dass gleiches beispielsweise auch für angenommene 200 Existenzgründer und Kleinunternehmer eines Gewerbehofs auf einem gemeinsamen Grundstück gilt. Der Gesetzgeber hätte grob ungerecht gehandelt, wenn er bei der GEZ-Gebührenregelung Großkonzerne privilegiert und Existenzgründer zur Kasse gebeten hätte.

Unabhängig von der Frage des Grundstücksbezugs
der PC-Rundfunkgebührenregelung ist die Frage der Verfassungswidrigkeit der PC-Rundfunkgebühren im 8. Rundfunkgebührenstaatsvertrag zu beantworten. Hierauf ist hier jedoch nicht weiter einzugehen.

Quelle: akademie.de asp GmbH und Co. Betriebs- und Service KG
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