Internet: Double-Opt-In-Verfahren ist keine unzumutbare Belästigung Options
von
Mickey vom
05.02.2019 - 513 Hits -
Das Amtsgericht München entschied mit dem Urteil vom 16.11.2006 (161 C 29330/06), dass die unaufgeforderte Versendung einer E-Mail mit der Bitte an den Empfänger, mitzuteilen, ob er in einen E-Mail-Verteiler aufgenommen werden will (Double-Opt-In-Verfahren), keine unzumutbare Belästigung darstellt.
Grundsätzlich bestehe zwar ein Anspruch gegen die Abwehr unerwünschter Werbe-E-Mails. Dieser dürfe allerdings nicht so weitgehend ausgelegt werden, dass in der Konsequenz jeglicher Verkehr auf elektronischem Postwege risikobehaftet ist und somit faktisch verhindert wird. A
usgangspunkt war das Unterlassungsbegehren seitens einer Person, die an einem Tag vier identische E-Mails auf seine vier E-Mail-Adressen bekommen hatte. Das Gericht wies den Antrag ab.
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it-rechtsinfo.de