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Rechtlegal-Rechtstipp: GEZ - mit fünf Euro sind Sie dabei Options

von tonja vom 08.12.2018 - 316 Hits -

Haben Sie einen Computer oder ein internetfähiges Handy? Zahlen Sie bereits für Radio oder Fernsehen Rundfunkgebühren? Dann brauchen Sie nicht weiter zu lesen ... für Sie ändert sich nichts.

Anderenfalls müssen Sie ab dem 01. Januar 2007 für internetfähige Computer (das sind grundsätzlich alle) und internetfähige Mobiltelefone GEZ-Gebühren zahlen, und zwar in Höhe von monatlich EUR 5,52. Die ursprüngliche Forderung, für diese Geräte sogar Fernseh- und Rundfunkgebühren in Höhe von EUR 17,03 monatlich zu verlangen, ist zwischenzeitlich vom Tisch.

Somit muss jeder Unternehmer, Gewerbetreibende, Selbständige und Freiberufler ab Anfang 2007 für seinen geschäftlich genutzten Computer GEZ-Gebühren zahlen, unabhängig davon, ob er bereits privat Fernseher oder Radio angemeldet hat. Betroffen von dieser Regelung sind nach ersten Einschätzungen überwiegend alle diejenigen, die über ein häusliches Arbeitszimmer - und sei es auch nur zusätzlich - verfügen, sofern dort ein PC geschäftlich - ganz oder teilweise - genutzt wird.

Die Erfassung der internetfähigen Computer ist recht einfach, da bereits seit Anfang 2005 die Vorsteueranmeldung via Internet durchgeführt werden muss. Wer also seine Vorsteueranmeldung selbst vornimmt, ohne hierfür einen Steuerberater zu bemühen, zeigt, dass er einen internetfähigen PC benutzt. Auch die eigene Webseite deutet auf das Vorhandensein eines solchen Computers hin.

Die eigentlich entscheidende Frage, ob über das Internet überhaupt Radio- und Fernsehsendungen empfangen werden können, ganz zu schweigen von der Qualität der sehr selten dargebotenen "Ereignisse", spielt für die Gebührenpflicht keine Rolle.

Nicht wenige Betroffene haben vor diesem Hintergrund bereits angekündigt, Klage zu erheben, wobei mit Interesse auf die Verfahrensausgänge gewartet wird. Fachleute bewerten übrigens die Mehreinnahmen durch diese Gebühr auf mindestens EUR 150 Mio. jährlich, wenn nicht gar mehr.

Daher der Tipp von Rechtlegal: Sollten Sie von dieser "Internetabgabe" betroffen sein, zahlen Sie am besten unter dem Vorbehalt der Rückforderung.
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