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Umstrittene Verlinkung bei Online-Berichterstattung Options

von Mickey vom 17.11.2018 - 215 Hits -

Wenn Journalisten über verbotene Kopiersoftware berichten, dürfen sie keine Links setzen: Wiederholt hat ein Gericht entschieden, dass das Setzen von Links unzulässige Werbung darstellt und deshalb nichts in journalistischen Texten zu suchen hat. Nach Heise Online musste nun ein Musikmagazin diese Erfahrung machen.

Das neue Urteil folgte auf die gerichtliche Auseinandersetzung zwischen einem führenden deutschen Hersteller von Tonträgern als Kläger und dem Chefredakteur eines „Musikmagazins für elektronische Musikkultur”. Das Landgericht München I (Urteil vom 11.10.06, Az.: 21 O 2004/06) hatte zu entscheiden, ob es bei der Presseberichterstattung über eine ausländische rechtswidrige Umgehungssoftware für kopiergeschützte Medien gestattet ist, auf das streitgegenständliche Produkt und den Hersteller zu verlinken.

Das Musikmagazin hatte im Rahmen seiner redaktionellen Berichterstattung über eine Abmahnung und den anschließenden Prozess des Klägers gegen den Online-Informationsdienst Heise berichtet. Heise hatte damals über Computerprogramme, mit denen der Kopierschutz von CDs und DVDs umgangen werden kann, berichtet und einen Link auf die Webseite der auf Antigua beheimateten Firma Slysoft gesetzt, die eine entsprechende Software angeboten hatte. Heise wurde es daraufhin untersagt auf das streitgegenständliche Programm zu verlinken (iRights.info berichtete, Link am Ende des Textes). In dem Bericht des Musikmagazins über diesen Rechtstreit wurde der Link auf eine Unterseite des Internetangebots der Firma Slysoft genannt, auf der in deutscher Sprache die Funktionsweise des Umgehungsprogramms erläutert und zum Download angeboten wurde.

Begründung des Heise-Urteils wurde bestätigt.

Die aktuelle Entscheidung des LG München I bezieht sich auf die vorangegangenen Entscheidungen gegen den Heise-Verlag. Die Besonderheit des aktuellen Falles ist die abermalige Bestätigung der Rechtswidrigkeit eines solchen Links. Mit nahezu identischer Begründung stützten die Richter ihr aktuelles Urteil auf die damalige Entscheidung gegen den Heise-Verlag. Durch den aktuellen Richterspruch werden die Argumente der bis heute umstrittenen Entscheidung gestärkt. Das Gericht sah im Verhalten des Beklagten wiederum einen Fall der unzulässigen Werbung für eine urheberrechtswidrige Kopiersoftware.

Verlinkung nicht mehr von Pressefreiheit erfasst....

Quelle und weitere Infos: irights.info.de
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