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Urheberrecht: Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen u.U. unzulässig Options

von Mickey vom 06.11.2018 - 243 Hits -

Das Oberlandesgericht München entschied mit dem Urteil vom 03.08.2006 (6 U 1818/06), dass der Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unzulässig sei, wenn die Hersteller dies in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeschlossen haben.
Eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Erschöpfung des Verbreitungsrechts sei nicht möglich, da sich sowohl das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb als auch das EU-Recht (Richtlinie 2001/29/EG vom 22.5.2001) ausdrücklich auf in einem Gegenstand verkörperte Werke beziehen.
Die Nutzungsrechte an der Software sind also nicht gesetzlich erschöpft und aufgrund der zulässigen AGB-Klausel auch nicht abtretbar.

Quelle und mehr unter it-rechtsinfo.de
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